I.  GRUNDSÄTZE DER FÖRDERUNGSRICHTLINIEN

Die sportlichen, kulturellen, sozialen, staatspolitischen, gesellschaftspolitischen und umweltpolitischen Aktivitäten der Vereine fördern das Gemeinschaftsleben in unserer Gemeinde. Seitens der Gemeinde werden derartige Aktivitäten sehr begrüßt und im möglichen Rahmen unterstützt. Wirtschaftliche Aktivitäten eines Vereines oder einer Organisation fallen unter die Wirtschaftsförderrichtlinien.

Die Vereinsförderrichtlinien haben den Zweck, eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare Förderung zu erreichen bei größtmöglicher Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit. Förderungen sollen auch dazu dienen, Initiativen zu ermöglichen, die sich Vereine und Organisationen ohne finanzielle Unterstützung nicht oder nur sehr schwer leisten könnten. Allerdings dürfen sie nicht dazu führen, dass dadurch Bemühungen reduziert oder eingestellt werden, im Rahmen von Sponsoring-Aktivitäten zu weiteren finanziellen Mitteln zu kommen.

Wichtig ist der Gemeinde die Prüfung der Notwendigkeit und Effizienz von Subventionen. Als zweckmäßige Vorgangsweise werden die strategische und langfristige Ausrichtung von miteinander abgestimmten Förderaktivitäten sowie die regelmäßige Evaluierung der Ziele und Wirkungen und die erforderliche Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen gesehen.

Versteckte Sach- und Personalsubventionen sind nicht zulässig. Ziel sind transparente und offene Subventionen.

Die Förderung erfolgt durch Zuwendungen im Rahmen der jährlich im Haushalt der Gemeinde bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Vereinsförderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde St. Georgen/Gusen.

Überfinanzierungen durch verschiedene Subventionsgeber ist entgegenzuwirken. Doppel- und Mehrfachförderungen sollen grundsätzlich unterbleiben (Ausnahme: Förderschwerpunkt)!

Eigenleistungen werden nicht gefördert!

 

II. FÖRDERFÄHIGE VEREINE UND ORGANISATIONEN

Förderfähig sind ehrenamtlich geführte, gemeinnützige (nicht auf Gewinn ausgerichtete) Vereine und Organisationen, die ihr zentrales Wirken in der Gemeinde St. Georgen/Gusen haben und deren Leistungen vor allem der St. Georgener Bevölkerung zu Gute kommen! Ein Verein muss allen Einwohnern von St. Georgen/Gusen offen stehen, behördlich genehmigt sein und mindestens 10 Mitglieder haben!

 

III. RÜCKZAHLUNG EINER FÖRDERUNG

Es wird darauf hingewiesen, dass Förderungsbeiträge zurückzuzahlen sind, wenn 
 
  der Verwendungsnachweis trotz Mahnung nicht erbracht wird
  die Förderung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Förderungswerbers erlangt wurde 
  die geförderte Leistung nicht oder unvollständig ausgeführt wurde
  die Förderung widmungswidrig verwendet wurde
  die vorgesehenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt bzw. eingehalten werden.


 
IV. ARTEN VON FÖRDERUNGEN


1. Förderung von Investitionen

a.) Voraussetzungen

Investitionen können gefördert werden. Unter "Investition" versteht man z.B. die Durchführung von Bauvorhaben, Renovierungsmaßnahmen oder die Beschaffung von beweglichen Sachen (Vereins-Infrastruktur).

Eine Investition muss für die statutengemäße Aufgabenerfüllung des Vereins erforderlich sein. Die Finanzierung der Investition sowie die Aufbringung der jährlichen Folgekosten müssen im Einklang mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins stehen.

b.) Ansuchen

Anträge für das folgende Kalenderjahr sind bis zum 30.9. ausschließlich mittels dem in der Gemeinde St. Georgen/Gusen aufliegenden Formular im Vorhinein zu stellen und von der oder dem Zeichnungs-berechtigten zu unterzeichnen. Diese/r bürgt mit ihrer / seiner Unterschrift für die Richtigkeit der Angaben. Für die Rechtzeitigkeit des Einbringens ist das Datum des Eingangsstempels maßgebend.

Ersatzinvestitionen können in begründeten Ausnahmefällen auch für das laufende Kalenderjahr beantragt werden.

Dem Ansuchen müssen beigefügt werden:

  eine Sachdarstellung
  ein Finanzierungsplan
  eine Folgekostenberechnung, falls erforderlich
  Angaben über die Mitgliederanzahl

Angaben über Vermögensbeschränkungen (z.B. Pfändung, außergewöhnliche vermögensrechtliche Belastungen) haben zu erfolgen. 

Das Förderungsansuchen ist unter Angabe des Überweisungskontos eines inländischen Bank- oder Geldinstitutes einzubringen.

c.) Höhe der Förderung

Über die Höhe der Förderung wird von den zuständigen Gremien im Einzelfall beraten und entschieden.

d.) Nachweis

Endabrechnung mit Belegen oder handelsüblichen Rechnungen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Investition.

e) Verfahren

Die endgültige Entscheidung über die Förderung wird vom Gemeinderat/Gemeindevorstand festgelegt. Die Entscheidung über die Gewährung der Förderung erfolgt schriftlich und kann Bedingungen und Auflagen enthalten.

Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach Abrechnung der Investition. Bei Baumaßnahmen kann der Zuschuss auch entsprechend dem Baufortschritt ausbezahlt werden.
 
Durch die Gewährung einer Förderung entsteht kein Anspruch auf  Förderung in folgenden Jahren.

Der Förderungswerber hat auf Verlangen Auskunft über interne Verhältnisse, wie z.B. Vereinsstatuten, Vereinsvermögen oder Vereinsorgane, zu geben. Der Förderungswerber hat auf Verlangen die Überprüfung der Ausführung der geförderten Leistung durch Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten.


2. Förderung von Projekten

a.) Voraussetzungen

Ein Projekt muss im Rahmen der statutengemäßen Aufgabenerfüllung durchgeführt werden.

b) Ansuchen

Anträge für eine Mittelzuteilung noch im laufenden Jahr sind bis zum 30.9. ausschließlich mittels dem in der Gemeinde St. Georgen/Gusen aufliegenden Formular im Vorhinein (= vor Durchführung des Projektes) zu stellen und von der oder dem Zeichnungsberechtigten zu unterzeichnen. Diese / dieser bürgt mit ihrer / seiner Unterschrift für die Richtigkeit der Angaben. Für die Rechtzeitigkeit des Einbringens ist das Datum des Eingangsstempels maßgebend.

Dem Antrag müssen beigefügt werden:

  eine Projektbeschreibung
  ein Finanzierungsplan

Angaben über Vermögensbeschränkungen (z.B. Pfändung, außergewöhnliche vermögensrechtliche Belastungen) haben zu erfolgen. 

Das Förderungsansuchen ist unter Angabe des Überweisungskontos eines inländischen Bank- oder Geldinstitutes einzubringen

c.) Höhe der Förderung

Über die Höhe der Förderung wird von den zuständigen Gremien im Einzelfall beraten und entschieden.

d.) Nachweis

Mit einer Abrechnung innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Projektes.

e.) Verfahren

Die endgültige Entscheidung über die Förderung wird vom Gemeinderat/Gemeindevorstand festgelegt. Die Entscheidung über die Gewährung der Förderung erfolgt schriftlich und kann Bedingungen und Auflagen enthalten. 
 
Durch die Gewährung einer Förderung entsteht kein Anspruch auf  Förderung in folgenden Jahren.

Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach Abrechnung des Projektes.

Der Förderungswerber hat auf Verlangen Auskunft über interne Verhältnisse, wie z.B. Vereinsstatuten, Vereinsvermögen oder Vereinsorgane, zu geben. Der Förderungswerber hat auf Verlangen die Überprüfung der Durchführung des Projektes durch Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten.


3. Förderung von öffentlich zugänglichen Veranstaltungen

a.) Voraussetzungen

Es werden keine internen Veranstaltungen gefördert. Veranstaltungsförderungen werden nur für Veranstaltungen gewährt, die für jede/n Bürger/-in aus St. Georgen/Gusen zugänglich sind. Auch gewinnbringende Veranstaltungen werden grundsätzlich nicht gefördert!

Für kulturell besonders wertvolle und / oder mit einem sehr hohen Risiko verbundene öffentlich zugängliche Veranstaltungen gibt es neben der Veranstaltungsförderung auch die Möglichkeit einer Ausfallshaftung. Darunter ist die Übernahme des finanziellen Risikos bis zu einem vereinbarten Betrag durch die Gemeinde zu verstehen. Basis für eine solche Ausfallshaftung ist ein zuvor erstellter Finanzierungsplan.

b) Ansuchen

Anträge sind ausschließlich mittels dem in der Gemeinde St. Georgen/Gusen aufliegenden Formular im Vorhinein zu stellen und von der oder dem Zeichnungsberechtigten zu unterzeichnen. Diese / dieser bürgt mit ihrer / seiner Unterschrift für die Richtigkeit der Angaben.

Ansuchen um Veranstaltungsförderung müssen ein Monat vor der Veranstaltung, Ansuchen um Ausfallshaftung spätestens drei Monate vor der Veranstaltung bei der Gemeinde einlangen.

Bis 30. September eingelangte Anträge werden noch im laufenden Jahr, nach dem 30. September eingelangte Anträge im folgenden Kalenderjahr behandelt.

Dem Antrag müssen beigefügt werden:

  eine Sachdarstellung
  ein Finanzierungsplan bzw. eine detaillierte Abrechnung
  Angaben über die Mitgliederanzahl

Angaben über Vermögensbeschränkungen (z.B. Pfändung, außergewöhnliche vermögensrechtliche Belastungen) haben zu erfolgen. 

Das Förderungsansuchen ist unter Angabe des Überweisungskontos eines inländischen Bank- oder Geldinstitutes einzubringen

c.) Höhe der Förderung

Über die Höhe der Förderung wird von den zuständigen Gremien im Einzelfall beraten und entschieden.


d.) Nachweis

Mit einer Abrechnung innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Veranstaltung. Die Gemeinde kann auch die Vorlage von Belegen verlangen.

e) Verfahren

Die endgültige Entscheidung über die Förderung wird vom Gemeinderat/Gemeindevorstand festgelegt. Die Entscheidung über die Gewährung der Förderung erfolgt schriftlich und kann Bedingungen und Auflagen enthalten. 
 
Durch die Gewährung einer Förderung entsteht kein Anspruch auf  Förderung in folgenden Jahren.

Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage einer detaillierten Veranstaltungsabrechnung.

Der Förderungswerber hat auf Verlangen Auskunft über interne Verhältnisse, wie z.B. Vereinsstatuten, Vereinsvermögen oder Vereinsorgane, zu geben.


4. Förderung von laufenden Kosten

a.) Voraussetzungen

Unter "laufende Kosten" versteht man z.B. die Aufwendungen für Zeitungen, Büromaterial, Mietkosten, Betriebskosten, Portokosten etc.

b.) Ansuchen

b1) Für bereits genehmigte und von der Gemeinde budgetierte laufende Subventionen ist der Antrag bis 
spätestens 30. September des Förderjahres und Beilage der entsprechenden Belege zu stellen.

b2) Für Neuansuchen ist der Antrag bis spätestens 30. September für das jeweils folgende Kalenderjahr zu stellen.

Anträge sind mittels dem in der Gemeinde St. Georgen/Gusen aufliegenden Formular stellen und von einer zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen. Diese bestätigt mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben. Für die Rechtzeitigkeit des Einbringens ist das Datum des Eingangsstempels maßgebend.
Das Förderungsansuchen ist unter Angabe des Überweisungskontos eines inländischen Bank- oder Geldinstitutes einzubringen.

Dem Antrag müssen beigefügt werden:

  eine Sachdarstellung
  Angaben über die Mitgliederanzahl

Die Notwendigkeit der Förderung für die Sicherstellung des laufenden Betriebes ist zu begründen. Angaben über Vermögensbeschränkungen (z.B. Pfändung, außergewöhnliche vermögensrechtliche Belastungen) haben zu erfolgen.


c.) Höhe der Förderung

Über die Höhe der Förderung wird von den zuständigen Gremien im Einzelfall beraten und entschieden.


d.) Nachweis

Mit Belegen oder handelsüblichen Rechnungen bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, in dem laufende Kosten gefördert werden.

e.) Verfahren

Die endgültige Entscheidung über die Förderung wird vom Gemeinderat/Gemeindevorstand festgelegt. Die Entscheidung über die Gewährung der Förderung erfolgt schriftlich und kann Bedingungen und Auflagen enthalten. 
 
Durch die Gewährung einer Förderung entsteht kein Anspruch auf  Förderung in folgenden Jahren.

Die Auszahlung erfolgt nach Vorlegen des Verwendungsnachweises.

Der Förderungswerber hat auf Verlangen Auskunft über interne Verhältnisse, wie z.B. Vereinsstatuten, Vereinsvermögen oder Vereinsorgane, zu geben. Der Förderungswerber hat auf Verlangen die Überprüfung der Ausführung der geförderten Leistung durch Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten.

 


Beschlossen im Gemeinderat am 23.09.2008,
aktualisiert im Gemeinderat am 4. März 2010

 

hier können Sie die Vereinsförderungsrichtlinien downloaden

hier können Sie das Ansuchen für eine Vereinsförderung downloaden