Gemeinderatswahlen sowie Bürgermeisterwahlen
Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gemäß den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt.
Die Wahl des Bürgermeisters kann entweder durch die Gemeindevertretung (Stadtvertretung) oder direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).
Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.
Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind alle Österreicherinnen/Österreicher, sowie nichtösterreichische EU-Bürgerinnen/Bürger, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben sowie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist.
An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.
In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".
Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.
HINWEIS
Bei der Briefwahl auf Gemeindeebene gibt es teilweise unterschiedliche Fristen in den Bundesländern: So muss z.B. im Burgenland die Wahlkarte spätestens am zweiten Tag vor der Wahl bis 14 Uhr beim Gemeindeamt einlangen.
Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind alle Österreicherinnen/Österreicher sowie nicht österreichische EU-Bürgerinnen/Bürger, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben. Die Kandidatin/der Kandidat muss spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
HINWEIS
In manchen Bundesländern (z.B. Salzburg) ist vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürgern vorbehalten bleiben.
Termine für die nächsten planmäßigen Wahlen
Nationalratswahl: 2024
Landtagswahl OÖ: 2027
EU-Wahl: 2024
Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen OÖ: 2027
Bundespräsidentenwahl: 2022
Volksbegehren:
Zu Jahresbeginn 2018 ging das Zentrale Wählerregister (ZeWaeR) in Betrieb. Es ist eine vom Innenministerium zur Verfügung gestellte Datenanwendung, auf der die lokalen Wählerevidenzen aller österreichischen Gemeinden geführt werden.
Das neue Volksbegehrengesetz 2018 bringt weitreichende Änderungen mit sich: Nun können Wahlberechtigte in jede Gemeinde gehen, um für ein Volksbegehren – im Einleitungsverfahren oder im Eintragungsverfahren – zu unterschreiben. Wichtig - zur Identitätsprüfung unbedingt einen amtlichen Lichtbildausweis mitnehmen !
Mit Hilfe der qualifizierten digitalen Signatur einer Bürgerkartenfunktion ("Handy-Signatur" oder "Smart Card") können Unterstützungserklärungen und Eintragungen für Volksbegehren darüber hinaus erstmals auch von jedem beliebigen Ort via Internet getätigt werden.
Über folgenden Link gelangen sie zur Online-Signatur:
Unterstützungserklärungen (Einleitungsverfahren)
Das "Mitbringen" eines Unterstützungserklärungsformulars zur Gemeinde ist nicht mehr vorgesehen. Das Formular für die Unterstützungserklärung und eine dazugehörige Bestätigung werden vor Ort durch das Zentrale Wählerregister automatisch als Papierausdrucke erstellt.
Volksbegehren (Eintragungsverfahren)
Eine Eintragung im achttägigen Eintragungsverfahren wird in der entsprechenden Datenanwendung die eintragungswilligen Person vermerkt; die wahlberechtigte Person erhält einen Ausdruck zur Unterschrift und eine Bestätigung über die Eintragung.
Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet.
Ein Volksbegehren kann nur einmal unterstützt werden, entweder mit Unterstützungserklärung im Einleitungsverfahren oder im achttägigen Eintragungsverfahren.
Unterstützungserklärungen sind für nachstehende Volksbegehren möglich:
zur Zeit keine Info