Allgemeines

Einmal jährlich vergibt die Gemeinde St.Georgen/Gusen einen Preis für Leistungen auf dem Gebiet: 

Kultur- Soziales- Umwelt- und des Sportes.


Der Kulturpreis in Höhe von € 800,- wurde erstmals 1990 vergeben. 

Im Jahre 1995 wurde beschlossen, künftig einen Kulturpreis und einen Sportpreis zu je € 800,- zu vergeben!


Vergaberichtlinien Kultur und Sportpreis

in der Fassung des GR-Beschlusses vom 05.03.2002

1 )   Die Marktgemeinde St. Georgen an der Gusen stellt alljährlich einen Kultur- und/oder Sportpreis in Höhe von jeweils höchstens Euro 800,-- zur Verfügung. Vergeben wird er für dauerhafte, besonders qualitätsvolle und/oder innovative Arbeit für Initiativen in den Bereichen Kultur, Wissenschaft oder Sport, welche für  die Gemeinde von besonderer  Bedeutung und besonderem Interesse sind, oder ihren Bekanntheitsgrad steigern.

2)   über den/die Träger/in des Preises entscheidet eine ehrenamtliche Jury, die sich wie folgt zusammensetzt:

  •  Bürgermeister
  • ein Vertreter der stärksten Minderheitsfraktion
  • ein Vertreter des Kulturausschusses
  • mindestens 4 Sachverständige, welche ihren Hauptwohnsitz möglichst in der Gemeinde St. Georgen haben sollten und vom Kulturausschuss bestellt werden.

Diese Jury wird jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode des Gemeinderates vom Kulturausschuss bestellt.

3)    Die Jury selbst kann im Bedarfsfall weitere Sachverständige nach eigenem Ermessen beiziehen.

4)    Die Entscheidung der Jury ist für den Gemeinderat insofern bindend, dass andere als von ihr vorgeschlagene Preisträger nicht beschlossen werden können. Findet die Empfehlung der Jury im Gemeinderat keine Mehrheit, so entfällt  im betreffenden Jahr die Vergabe des Preises.

5)    Der Vorsitz in der Jury fällt einem Nicht-Gemeindemandatar zu, welcher bei der ersten Zusammenkunft mit absoluter Mehrheit zu bestellen ist. Erklärt sich aus diesem Personenkreis niemand zur Übernahme des Vorsitzes bereit, so fällt dieser dem Bürgermeister zu.

6)    Die Beschlussfähigkeit der Jury ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der unter Pkt. 2) genannten Personen gegeben. Es entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

7)    Jurymitglieder, die persönlich als Preisträger vorgeschlagen sind, sind zur Teilnahme an der Diskussion berechtigt, besitzen aber kein Stimmrecht.

8)    Eine Vergabe des Preises an mehrere Preisträger ist bei entsprechender Begründung möglich. Die Obergrenze von € 800,-- darf dabei nicht überschritten werden.

9)    Alle Gemeindebewohner und alle Vereine/Institutionen von  St. Georgen a. d.Gusen haben die Möglichkeit, schriftlich Preisträger vorzuschlagen. Ein solcher Vorschlag kann sich auf den jeweiligen Antragsteller selbst oder auf Dritte beziehen.

Die Jury hat alle eingelangten Anträge zu beraten und kann darüber hinaus selbst  Preisträger vorschlagen. Anträge für die Vergabe des Preises sind jährlich bis spätestens 31.10 beim Gemeindeamt einzubringen. Die Jury hat mindestens einmal jährlich vor der letzten Gemeinderatssitzung zu tagen.

Die Beschlussfassung im Gemeinderat erfolgt jeweils in der letzten Gemeinderatssitzung eines Jahres.



Vergaberichtlinien Sozialpreis

in der Fassung des GR-Beschlusses vom 28.06.2022

1)  Die Marktgemeinde St. Georgen an der Gusen stellt alljährlich einen Sozialpreis in Höhe von bis zu € 800,-- zur Verfügung. Ausgezeichnet werden Sozialprojekte, die ihren Schwerpunkt in der Marktgemeinde haben. 

Vergeben wird dieser für dauerhafte, besonders qualitätsvolle und engagierte Aktivitäten bzw. große Beiträge zur Unterstützung von Menschen, die sich (vorübergehend) in besonderen Notlagen befinden oder für sonstige besondere Initiativen zur Förderung des sozialen Zusammenhaltes in unserer Gemeinde.

Es sind grundsätzlich sowohl bereits bestehende Initiativen in Umsetzung als auch neue Projekte, deren Umsetzung im Laufe des Jahres starten, teilnahmeberechtigt.

2)  Der / die Preisträgerin wird dem Gemeinderat von einer ehrenamtlichen Jury empfohlen, die sich wie folgt zusammensetzt:

•    Bürgermeister/-in oder ein/e von ihm nominierte/r Vertreter/-in

•    ein/e Vertreter/-in der stärksten Fraktion, die nicht den / die Bürgermeister/-in stellt

•    ein/e Vertreter/-in des Ausschusses für ein soziales Miteinander aller Generationen und Zielgruppen

•     mindestens vier Sachverständige, welche ihren Hauptwohnsitz möglichst in der Gemeinde St. Georgen haben sollten


3)   Der Vorsitz in der Jury fällt einem Nicht-Gemeindemandatar zu, welcher bei der ersten Zusammenkunft mit einfacher Mehrheit zu bestellen ist. Erklärt sich aus diesem Personenkreis niemand zur Übernahme des Vorsitzes bereit, so übernimmt diesen der / die Bürgermeister/-in oder dessen / deren Vertretung.

4)   Die Beschlussfähigkeit der Jury ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der unter Pkt. 2) genannten Personen gegeben. Es entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

5)   Die Jury selbst kann im Bedarfsfall weitere Sachverständige nach eigenem Ermessen beiziehen.

6)   Die Entscheidung (Empfehlung) der Jury ist für den Gemeinderat insofern bindend, dass andere als von ihr vorgeschlagene Preisträger/-innen nicht beschlossen werden können. Findet eine Empfehlung der Jury im Gemeinderat keine Mehrheit, so entfällt in diesem Fall die Vergabe des Preises.

7)   Jurymitglieder, die persönlich als Preisträger vorgeschlagen sind, sind zur Teilnahme an der Diskussion berechtigt, dürfen aber nicht an der Abstimmung teilnehmen.

8)   Die Vergabe eines Preises an mehrere Preisträger ist möglich. Die Obergrenze von € 800,-- darf dabei nicht überschritten werden.

9)   Alle Gemeindebewohner und alle Vereine / Institutionen von St. Georgen a. d. Gusen haben die Möglichkeit, schriftlich Preisträger/-innen vorzuschlagen. Diese Anträge sind jährlich bis spätestens 31.10. beim Gemeindeamt einzubringen. Die Jury hat alle eingelangten Anträge zu beraten und kann darüber hinaus auch noch selbst Preisträger vorschlagen. Die Beschlussfassung in der Jury bzw. im Gemeinderat erfolgt tunlichst jeweils vor bzw. bei der letzten Gemeinderatssitzung eines Jahres.

Diese Vergaberichtlinien wurden in der Gemeinderatssitzung vom 28.06.2022 beschlossen. 


Vergaberichtlinien Umweltschutzpreis


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